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Familienrecht Bochum

Scheidungsverbund

Der Scheidungsverbund hat zum Ziel, dass bestimmte bei einer Scheidung zu regelnde Sachverhalte gemeinsam gleichzeitig mit dem Ausspruch der Scheidung, also im Verbund mit der Scheidung, entschieden werden (vgl. § 137 FamFG). Voraussetzung für den Scheidungsverbund ist daher immer, dass auch ein Ehescheidungsverfahren bei Gericht, ggf. dem Familiengericht Bochum, anhängig ist. Es ergeht also ein gemeinsamer Beschluss über alle im Verbund zu behandelnden Fragen, sodass auch alle Angelegenheiten entscheidungsreif sein müssen. Letzteres führt dazu, dass sich der Ausspruch einer Scheidung länger verzögern kann, wenn Verbundsachen anhängig gemacht werden.

Unterscheidung von Zwangsverbund und Antragsverbund

Zu unterscheiden ist zwischen dem Zwangsverbund einerseits, der von Amts wegen entsteht, was bei der Regelung des Versorgungsausgleichs der Fall ist, und dem Antragsverbund, bei dem eine Sache lediglich auf Antrag einer Partei in den Verbund aufgenommen wird. Seit Einführung des FamFG muss ein entsprechender Verbundantrag einer Partei spätestens 2 Wochen vor dem anberaumten Scheidungstermin bei Gericht anhängig gemacht sein. Hiermit wollte der Gesetzgeber einer weitverbreiteten Praxis vorbeugen, dass in letzter Minute vor dem Scheidungsausspruch aus meist prozesstaktischen Gründen ein Verbundantrag eingereicht wurde.


Sinn des Scheidungsverbunds ist es, eine umfassende Klärung der Folgen einer Scheidung gleichzeitig mit deren Ausspruch zu erreichen. Gleichzeitig wird darauf gesetzt, dass derjenige, der an einer schnellen Scheidung interessiert ist, zum Erreichen dieser auch eher zu Zugeständnissen bereit ist und so eine gütliche Einigung gefördert wird.

Folgesachen in einem Scheidungsverbund

Folgesachen, so heißen die Verfahren, die in den Scheidungsverbund eingebracht werden, können insbesondere Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und Güterrechtssachen.

Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

Folgesachen können abgetrennt werden

Eine Folgesache kann allerdings abgetrennt werden, wenn die Voraussetzungen des § 140 FamFG vorliegen, insbesondere daher dann, wenn

  • in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens wird,
  • in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
  • in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
  • in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
  • seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist,
  • beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen,
  • sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt